I.                    Allgemeine Leasingbedingungen (ALB)

 

1.       Grundlegende Bestimmungen

 

1.1.             Die nachstehenden Leasingbedingungen gelten für Verträge über das Leasing von Kraftfahrzeugen, die Sie (im Folgenden: „Leasingnehmer“ oder „Sie“) mit der Logistik Line GmbH (im Folgenden: „Leasinggeber“, „wir“ oder „uns“) schließen.

 

1.2.             Unsere Angebote richten sich sowohl an Verbraucher im Sinne von § 13 BGB, als auch an Unternehmer. Verbraucher im Sinne von § 13 BGB ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugeordnet werden können. Unternehmer gemäß § 14 Abs. 1 BGB ist jede natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer selbständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt.

 

1.3.             Wir behalten uns ausdrücklich vor, vor dem Vertragsabschluss die Unternehmereigenschaft zu verifizieren.

1.4.             Für Buchungen, die unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (bspw. über eine Homepage, Fax, E-Mail, Telefon u.a.) oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, steht Ihnen im Falle einer Verbrauchereigenschaft kein Widerrufsrecht zu, § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB.

 

2.       Zustandekommen des Vertrages, Leasinggegenstand und Buchung

2.1.             Gegenstand des Vertrages ist das Leasing sowohl von neuen als auch von gebrauchten Kraftfahrzeugen mit Kilometerabrechnung.

 

2.2.             Unsere Angebote im Internet, abrufbar unter www. lease-line.de, sind unverbindlich und stellen ausdrücklich kein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Leasingvertrages dar.

 

2.3.             Um unsere Angebote buchen zu können, ist zunächst eine vorherige Registrierung und Freischaltung erforderlich. Dazu müssen Sie sich zunächst durch uns als „Fuhrparkleiter“ anlegen und freischalten lassen. Dies erfolgt über eine entsprechende Anfrage durch Sie per E-Mail an shop@lease-line.com oder telefonisch unter 04281 - 95 937 0. Nur registrierte „Fuhrparkleiter“ können dann die Leasingbestellung abwickeln.

2.4.             Im Rahmen des Registrierungsprozesses führen wir erstmalig eine Bonitätsprüfung durch. Sodann behalten wir uns vor, insbesondere vor weiteren Vertragsabschlüssen, diese Bonitätsprüfung regelmäßig durchzuführen. Das Zustandekommen des Vertrages ist bis zum Vorliegen einer positiven Bonitätsprüfung aufschiebend bedingt. Wir behalten uns daher ausdrücklich das Recht vor, vor jeder Anfrage bzw. vor jedem Vertragsschluss eine Bonitätsauskunft auf der Basis mathematisch-statistischer Verfahren unter Nutzung der SCHUFA Holding AG, Kormoranweg, 565201 Wiesbaden durchzuführen. Hierzu übermitteln wir die zu einer Bonitätsprüfung benötigten personenbezogenen Daten dorthin und verwenden die erhaltenen Informationen über die statistische Wahrscheinlichkeit eines Zahlungsausfalls für eine abgewogene Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung des Vertragsverhältnisses. Die Bonitätsauskunft kann Wahrscheinlichkeitswerte (Score-Werte) beinhalten, die auf Basis wissenschaftlich anerkannter mathematisch-statistischer Verfahren berechnet werden und in deren Berechnung unter anderem Anschriftendaten einfließen. Ihre schutzwürdigen Belange werden gemäß den gesetzlichen Bestimmungen berücksichtigt. Erst nach dem Vorliegen eines positiven Bonitätsergebnisses erhalten sie eine entsprechende Registrierungsbestätigung. Erst dann werden wir Ihren Account freigeben und Sie können sie sich über die Schaltfläche „Mein Konto – Anmelden“ einloggen und haben vollen Zugang zu den von uns angebotenen Produkten sowie zu den jeweiligen Produktinformationen und können verbindliche Erklärungen abgeben. Sollte die Bonitätsauskunft negativ ausfallen, kommt ein Vertrag ausdrücklich nicht zustande und die Warenkorbfunktion ist deaktiviert.

 

2.5.             Nach entsprechender Freischaltung als „Fuhrparkleiter“ können Sie über eine entsprechende Eingabemaske auf der jeweiligen Produktdetailseite des gewünschten Fahrzeugs Ihre individuellen Parameter für das Leasing, wie Vertragslaufzeit (Monate) sowie Laufleistung (km pro Jahr) festlegen. Im Anschluss daran wird Ihre individuelle Leasingrate automatisch berechnet.

 

2.6.             Die individuellen Vertragsdaten (z. B. Vertragslaufzeit, Laufleistung sowie Zusatzleistungen wie z. B. Garantieverlängerung, Transport, Bereifung und Zulassung) sind durch den Leasingnehmer über die Eingabemaske auf der Plattform entsprechend einzugeben und abzuschicken. Nach Absendung erhalten wir eine E-Mail mit den entsprechenden Angaben und erstellen sodann den individuellen Leasingvertrag. Der Leasingvertrag wird Ihnen dann per Post zugesendet. Ein Exemplar des Leasingvertrages ist dann vom Leasingnehmer per Post an den Leasinggeber, Logistik Line GmbH, Zum Hochkamp 3, 27404 Zeven, unterzeichnet zurückzusenden.

 

2.7.             Vor Beginn der Leasingzeit wird durch den Leasinggeber ein entsprechendes Gutachten über das jeweilige Fahrzeug bei einem Sachverständigen in Auftrag gegeben, welches dann Grundlage des Leasingvertrages wird. Bei gebrauchten Leasingfahrzeugen findet vor Beginn der Leasingzeit eine umfassende Aufbereitung des Fahrzeugs statt.

 

 

3.       Stornierung

 

3.1.             Sie können jederzeit ohne Angabe von Gründen vor Leasingbeginn vom Leasingvertrag zurücktreten (Stornierung). Treten Sie vom Leasingvertrag zurück, wird eine angemessene Entschädigung fällig (Stornierungsgebühr). Diese beträgt bei einer Stornierung: 

- bis 31 Tage vor Leasingbeginn 20% des Gesamtleasingpreises

- zwischen 15 bis 30 Tagen vor Leasingbeginn 30 % des Gesamtleasingpreises

- zwischen 14 bis 9 Tagen vor Leasingbeginn 50 % des Gesamtleasingpreises

- ab 8 Tage und früher vor Leasingbeginn 90 % des Gesamtleasingpreises.  

 

3.2.             Das gesetzliche Rücktrittsrecht bleibt von der Stornierung unberührt.

 

4.       Leasingzeit

 

4.1.             Die Leasingzeit beginnt am Tag der vereinbarten Übergabe des Fahrzeugs. Falls auf Wunsch oder Veranlassung des Leasingnehmers das Fahrzeug vor diesem Zeitpunkt zugelassen wird, beginnt die Leasingzeit am Tag der Zulassung. Kommt keine Vereinbarung über den Übergabezeitpunkt zustande, beginnt die Leasingzeit mit Übergabe des Fahrzeugs oder falls das Fahrzeug vom Leasingnehmer nicht abgenommen wird, spätestens 14 Tage nach Anzeige der Bereitstellung des Fahrzeugs durch den Leasinggeber oder den Lieferanten gegenüber dem Leasingnehmer.

 

4.2.             Unbeschadet des Rechts zur fristlosen Kündigung des Leasingvertrages aus wichtigem Grund endet der Leasingvertrag mit Ablauf der vertraglich bestimmten Leasingzeit. Fällt dieser Tag auf einen Sonnabend, Sonn- oder Feiertag, so endet die Leasingzeit an dem davor liegenden Werktag. Es erfolgt dann eine taggenaue Abrechnung der Leasingrate zum Zeitpunkt der Rückgabe. Eine ordentliche Kündigung des Leasingvertrages ist ausdrücklich ausgeschlossen.

 

 

5.       Leasingentgelte und sonstige Entgelte

 

5.1.             Die Leasingraten, eine ggf. vereinbarte Sonderzahlung, Restwertzahlung, oder Mehrkilometerbelastungen sind Gegenleistung für die Gebrauchsüberlassung des Fahrzeuges. Der Leasingnehmer schuldet dem Leasinggeber die vollständige Kostendeckung. Der Leasinggeber stellt dem Leasingnehmer die von ihm gemäß Leasingvertrag zu leistenden Leasingraten monatlich in Rechnung. Die Rechnungen für die monatlichen Leasingraten werden dem Leasingnehmer per E-Mail in elektronischer Form gemäß § 14 Abs. 1 Satz 7 und 8 UStG an die von dem Leasingnehmer angegebene E-Mail-Adresse übermittelt, wozu der Leasingnehmer hiermit seine Zustimmung erteilt. Beginnt die Leasingzeit nicht am Ersten eines Monats, wird die erste und letzte Leasingzahlung anteilig tageweise berechnet (Berechnungsbasis: 30 Tage = 1 Monat).

 

5.2.             Die in diesen Allgemeinen Leasingbedingungen und in den dem Leasingvertrag zugrunde liegenden Unterlagen angegebenen Entgelte verstehen sich jeweils einschließlich der gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer, es sei denn, dies ist ausdrücklich anders bestimmt.

 

5.3.             Bei einer gegebenenfalls vereinbarten Sonderzahlung handelt es sich um ein neben den Leasingraten zu zahlendes zusätzliches Entgelt in Form eines Einmalbetrages. Dieser stellt keine Kaution dar. Eine Erstattung am Vertragsende findet deshalb nicht statt. Die Sonderzahlung wird für die Laufzeit des Vertrages bei der Kalkulation der Leasingrate zu Gunsten des Leasingnehmers berücksichtigt.

 

5.4.             Etwaige vereinbarte Nebenleistungen und Zusatzleistungen wie z.B. Überführung, Zulassung, Wunschkennzeichen etc. sowie etwaige Aufwendungen für Steuern, Versicherung, soweit nicht als Bestandteil der Leasingrate ausdrücklich ausgewiesen, sind vom Leasingnehmer gesondert zu bezahlen.

 

5.5.             Sofern Strafzettel, Gebührenbescheide, etc. beim Leasinggeber oder einem verbundenen Unternehmen eingehen, fällt für deren Bearbeitung eine pauschale Gebühr in Höhe von jeweils EUR 15,00 an.

 

5.6.             Bei einer Veränderung der Gesamtinvestitionskosten aufgrund von Preisänderungen, behält sich der Leasinggeber das Recht vor, die monatliche Leasingraten im gleichen Verhältnis zu ändern.

 

6.       Zahlungsbedingungen

 

6.1.             Die Leasingraten sind jeweils am Ersten eines Monats im Voraus fällig, unabhängig vom Datum der Rechnungsstellung. Davon abweichend ist die erste Leasingrate mit Beginn der Leasingzeit gemäß Ziffer 4.1 und Rechnungsstellung fällig.

 

6.2.             Vereinbarte Nebenleistungen sind, soweit sie nicht ausdrücklich als Bestandteil der Leasingrate ausgewiesen werden, nach Zugang der jeweiligen Rechnung und Erbringung der entsprechenden Nebenleistung zur Zahlung fällig.

 

6.3.             Zahlungen des Leasingnehmers werden zuerst auf die jeweils älteste nicht oder nicht vollständig gezahlte Leasingrate angerechnet. Abweichende Tilgungsbestimmungen des Leasingnehmers sind unwirksam.

 

6.4.             Zahlungen des Leasingnehmers können mit Erfüllungswirkung bargeldlos ausschließlich auf die vom Leasinggeber im Vertrag oder der jeweiligen Rechnung angegebene Bankverbindung geleistet werden. In jedem Fall haben sämtliche Zahlungen für den Leasinggeber kostenfrei zu erfolgen. Der Leasingnehmer hat den Leasinggeber, soweit im Leasingvertrag in Textform nichts anderes vereinbart ist, ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen.

 

 

7.       Lieferung, Lieferverzug und Haftung aus Lieferverzug

 

7.1.             Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind in Textform anzugeben. Sie sind nur dann verbindlich, wenn sie im Leasingvertrag ausdrücklich als "verbindlich" bezeichnet sind. Nachträgliche Vertragsänderungen führen ggf. zu einer Verlängerung der vereinbarten Lieferfristen und Verschiebung der Liefertermine. Lieferfristen beginnen mit Vertragsschluss.

 

7.2.             Höhere Gewalt beim Leasinggeber oder beim Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die der Leasinggeber ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, das Fahrzeug zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verlängern die in Ziff. 7.1 genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen.

 

7.3.             Unterbleibt die Lieferung aus vom Leasingnehmer zu vertretenden Gründen, hat dieser den Leasinggeber den hieraus entstandenen Schaden vollumfänglich zu ersetzen.

 

 

8.       Übernahme, Gefahrtragung und Sachgefahr

 

8.1.             Der Leasingnehmer übernimmt das Fahrzeug an dem vereinbarten Ort
der Übernahme gegen Unterzeichnung einer Empfangsbestätigung. Die
Übergabe findet nur nach vollständiger Zahlung einer ggf. vereinbarten
Sonderzahlung statt. Eine mögliche Vereinbarung von
Zusatzleistungen im Bereich der Lieferung lässt den zwischen dem Leasinggeber
und dem Leasingnehmer vereinbarten Übernahmeort unberührt.

 

8.2.             Wird die Übergabe des Fahrzeugs an den Leasingnehmer zum vereinbarten
Abholtermin am vereinbarten Übernahmeort für den Leasinggeber unmöglich oder
unzumutbar (z.B. wegen bei Vertragsschluss unvorhersehbarer
Überlastung/fehlender Lagermöglichkeiten für das Fahrzeug), kann der Leasinggeber den Übernahmeort bei Vorliegen eines wichtigen Grundes an einen
alternativen Ort, verlegen; der Leasinggeber wird dabei als Alternative den alternativen Ort auswählen, der für den Leasingnehmer mit dem geringsten zusätzlichen Aufwand zu erreichen ist. Die Verlegung des Übernahmeortes wird
dem Leasingnehmer unverzüglich nach Kenntnis von der Unmöglichkeit oder
Unzumutbarkeit, spätestens jedoch drei Werktage vor dem vereinbarten
Abholtermin durch den Leasinggeber in Textform mitgeteilt.

8.3.             Für Untergang, Verlust, Beschädigung sowie schadensbedingte
Wertminderung des Fahrzeugs und seiner Ausstattung haftet der
Leasingnehmer ab Besitzübergang auch ohne Verschulden.

 

8.4.             Die Leasingraten sind daher auch für die Dauer von
Reparaturarbeiten oder bei einem Ausfall, Verlust oder Untergang des
Fahrzeugs zur Zahlung fällig. Der Leasinggeber tritt dem Leasingnehmer alle Rechte gegenüber Dritten, einschließlich Versicherern, wegen des Nutzungsausfalls ab. Das Kündigungsrecht nach Ziffer 14 bleibt unberührt.

 

8.5.             Erfolgt die Übernahme des Fahrzeugs auf Anforderung des Leasingnehmers
an einem anderen als dem vereinbarten Übernahmeort, so trägt der
Leasingnehmer, auch das in Ziffer 8.3 beschriebene Risiko während der Überführung des Fahrzeuges zum Übergabeort.

 

8.6.             Vor Beginn der Leasingzeit wird durch den Leasinggeber ein entsprechendes Gutachten über das jeweilige Fahrzeug bei einem Sachverständigen in Auftrag gegeben, welches dann Grundlage und Bestandteil des Leasingvertrages wird.

 

 

9.       Übernahmeverzug

 

9.1.             Holt der Leasingnehmer das Fahrzeug zum vereinbarten Abholtermin am
vereinbarten Ort nicht ab, ist der Leasinggeber ausdrücklich berechtigt, die Lieferung und Übergabe des Fahrzeugs nach vorheriger Anzeige in Textform an die angegebene Adresse des Leasingnehmers vorzunehmen (Haustürlieferung). Die für diese Lieferung entstandenen Kosten hat der Leasingnehmer zu tragen.

 

9.2.             Übernimmt der Leasingnehmer das Fahrzeug nicht innerhalb der in Ziff. 4.1.
genannten Frist, kann der Leasinggeber ungeachtet der Nichtabnahme des Fahrzeuges
die vereinbarte Leasingzahlung beanspruchen. Die Geltendmachung
weitergehender Rechte, wie z.B. Schadensersatz, sind dem Leasinggeber ausdrücklich vorbehalten.

 

9.3.             Übernimmt der Leasingnehmer das Fahrzeug nicht, kann der Leasinggeber,
unbeschadet der Möglichkeit der Haustürlieferung, dem Leasingnehmer zur
Abnahme des Fahrzeuges eine Nachfrist von zehn Tagen setzen. Im Falle
der Nichtabnahme innerhalb der gesetzten Nachfrist kann der Leasinggeber von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen und vom Leasingvertrag
zurücktreten. Verlangt der Leasinggeber Schadensersatz, so beträgt dieser pauschal 20 % der gesamten Leasingraten für die gesamte Leasingzeit. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Leasinggeber einen höheren Schaden nachweist oder der Leasingnehmer nachweist, dass kein oder ein geringerer Schaden eingetreten ist.

 

 

 

10.    Ansprüche bei Mängeln am Fahrzeug

 

10.1.         Der Leasinggeber tritt hiermit sämtliche Ansprüche und Rechte aufgrund von Sachmängeln des Leasingfahrzeugs gegen den
Hersteller, einschließlich etwaiger Garantieansprüche gegen den
Hersteller oder einen Dritten, an den Leasingnehmer ab. Der
Leasingnehmer nimmt die Abtretung an. Ansprüche wegen Rechtsmängeln
oder wegen dem Leasinggeber entstandenen Schäden werden nicht
abgetreten. Der Leasingnehmer ist berechtigt und verpflichtet, die ihm
abgetretenen Ansprüche und Rechte im eigenen Namen mit der Maßgabe
geltend zu machen, dass im Falle des Rücktritts und der
Kaufpreisminderung etwaige Zahlungen des Herstellers und/oder Garantieverpflichteten direkt an den Leasinggeber zu leisten sind. Ein
vollständiger oder teilweiser Verzicht auf Ansprüche gegen den
Hersteller bedarf der vorherigen Zustimmung des Leasinggebers in Textform.
Um eine gegebenenfalls erforderliche Mitwirkung des Leasinggebers zu
erreichen, verpflichtet sich der Leasingnehmer, dem Leasinggeber umfassend und
unverzüglich über eine Geltendmachung von Ansprüchen und Rechten
wegen Fahrzeugmängeln zu informieren. Für den Fall einer
Vertragskündigung, des Widerrufs oder einer
einvernehmlichen vorzeitigen Beendigung erfolgt hiermit eine
Rückabtretung der Ansprüche und Rechte wegen Fahrzeugmängeln an
den Leasinggeber, der diese annimmt.

 

10.2.         Dem Leasingnehmer stehen gegen den Leasinggeber keine Ansprüche oder Rechte wegen Sachmängeln am Fahrzeug zu.

 

10.3.         Der Leasingnehmer ist zunächst verpflichtet,
Mangelbeseitigungsansprüche sowie sämtliche damit verbundenen
weiteren Ansprüche wegen eines Sachmangels bei einem vom
Hersteller anerkannten Reparaturbetrieb entsprechend den hierfür
geltenden Bedingungen geltend zu machen. Bei Erfolglosigkeit der
ersten Mangelbeseitigung wird der Leasinggeber den Leasingnehmer nach dessen schriftlicher Aufforderung bei der Durchsetzung des
Mangelbeseitigungsanspruchs unterstützen.

 

10.4.         Verlangt der Leasingnehmer Nacherfüllung durch Lieferung einer
mangelfreien Sache und erkennt der Leasinggeber diesen
Nacherfüllungsanspruch an oder wird er zur Nacherfüllung rechtskräftig
verurteilt, wird das dem Leasingvertrag zugrunde liegende Fahrzeug
ersetzt durch ein entsprechendes baugleiches Fahrzeug mit identischer
Ausstattung. Die Ersatzlieferung lässt den Bestand des
Leasingvertrages und die Zahlungsverpflichtungen unberührt. Eine
Rückerstattung der vor dem Zeitpunkt des Tausches geleisteten
Zahlungen unterbleibt. Der Leasingnehmer ist berechtigt und
verpflichtet, die mangelfreie Sache für den Leasinggeber in Empfang zu nehmen.

 

10.5.         Erkennt der Leasinggeber, Hersteller oder Dritte den Nacherfüllungsanspruch durch Lieferung einer mangelfreien Sache, die Minderung,
oder den Anspruch auf Rückabwicklung nicht an, ist der Leasingnehmer
ab Erklärung der Ablehnung durch den Leasinggeber, Hersteller oder
Lieferanten zur Zurückbehaltung der Leasingraten berechtigt, sofern er
die Klage spätestens innerhalb von sechs Wochen nach
Ablehnungserklärung des Leasinggebers, Herstellers oder Dritten erhebt.
Erhebt der Leasingnehmer nicht rechtzeitig die Klage, so ist der
Leasingnehmer erst ab Klageerhebung zur Zurückbehaltung der
Leasingraten berechtigt.

 

10.6.         Das Zurückbehaltungsrecht entfällt rückwirkend, wenn die Klage des
Leasingnehmers erfolglos bleibt. Die zurückbehaltenen Raten sind
unverzüglich in einer Summe an den Leasinggeber zu zahlen. Der Leasingnehmer hat den Leasinggeber den durch die Zurückbehaltung der Leasingraten entstandenen Verzugsschaden zu ersetzen.

 

10.7.         Im Falle der berechtigten Rückabwicklung des Kaufvertrages erhält der
Leasingnehmer die gezahlten Leasingraten und eine etwaige
Mietsonderzahlung, sowie etwaige vom Leasinggeber, Hersteller oder Dritten erstatteten Nebenkosten zurück. Davon abzuziehen sind jedoch Aufwendungen für
die im Leasingvertrag eingeschlossenen Zusatz- oder sonstigen
Dienstleistungen sowie ein Nutzungsausgleich für die
Gebrauchsüberlassung. Die Geltendmachung eines Anspruchs des Leasinggebers gegen den Leasingnehmer wegen Fahrzeugschäden oder
merkantilen Minderwerts bleibt unberührt, soweit der Schaden/der
merkantile Minderwert nicht auf dem geltend gemachten
Fahrzeugmangel beruht.

 

10.8.         Für gebrauchte Leasingfahrzeuge gelten die vorstehenden Absätze entsprechend. Die Gewährleistungsansprüche für gebrauchte Leasingfahrzeuge verjähren unter den für den Verbrauchsgüterkauf geltenden Voraussetzungen des § 476 BGB innerhalb eines Jahres ab Übergabe.

 

 

 

 

11.   Pflichten des Leasingnehmers

 

11.1.         Der Leasingnehmer hat alle sich aus dem Betrieb und der Haltung des
Fahrzeugs ergebenden gesetzlichen Verpflichtungen, insbesondere die
termingerechte Vorführung zu Untersuchungen, zu erfüllen und den Leasinggeber, soweit er in Anspruch genommen wird, von diesen freizustellen. Endet der
Leasingvertrag im Monat einer fälligen Haupt- oder Abgasuntersuchung (StVZO), hat der Leasingnehmer diese vor Rückgabe des
Fahrzeugs durchführen zu lassen und für eine neue Plakette zu sorgen.
Sofern eine UVV-Pflicht beim Fahrzeug besteht, liegt diese ausschließlich in
der Verantwortung des Leasingnehmers.

 

11.2.         Alle Aufwendungen, die mit dem Betrieb des Fahrzeugs verbunden sind,
insbesondere Steuern, Versicherungen, Wartungs- und Reparaturkosten
(inkl. Ersatzteile), Kosten für Hauptuntersuchung etc., gehen zu Lasten des
Leasingnehmers, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

11.3.         Der Leasingnehmer ist verpflichtet, das Fahrzeug während der Leasingzeit
unter Beachtung der Betriebs-, Wartungsanweisungen, sowie
Gewährleistungs- und Garantiebedingungen des Herstellers/Lieferanten
einschließlich der im Serviceheft vorgegebenen Serviceintervalle in einem
ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu halten, schonend und
sorgfältig zu behandeln und vor vertragswidrigem Gebrauch zu schützen.
Fällige Wartungsarbeiten hat der Leasingnehmer pünktlich, notwendige
Reparaturarbeiten unverzüglich von einem vom Hersteller/Lieferanten
anerkannten Fachbetrieb oder einem vom Leasinggeber genehmigten Fachbetrieb
unter Verwendung von Original-Ersatzteilen auszuführen. Eventuell bestehende Garantieansprüche hat der Leasingnehmer unverzüglich unter Beachtung der Garantiefristen anzumelden. Der Leasingnehmer hat die rechtzeitige Durchführung der Wartungsarbeiten durch entsprechende Eintragungen des jeweiligen
Fachbetriebes im Serviceheft nachzuweisen. Der Leasinggeber behält sich vor, die Erfüllung dieser Pflichten entsprechend zu überprüfen.

 

 

12.   Eigentumsverhältnisse

 

12.1.         Der Leasinggeber ist Eigentümer des Fahrzeugs. Der Leasinggeber ist berechtigt, in Abstimmung mit dem Leasingnehmer das Fahrzeug während der Leasingzeit zu besichtigen und durch eigene Mitarbeiter oder, auf eigene Kosten, durch die
Einschaltung von Dritten, bspw. Gutachtern oder Vertragswerkstätten,
auf seinen Zustand zu überprüfen.

 

12.2.         Der Leasingnehmer darf das Fahrzeug Dritten weder auf Dauer (z.B.
Verkauf, Schenkung, Sicherungsübereignung) noch auf Zeit (z.B.
Leasing, Miete, Leihe) überlassen. Der Leasingnehmer ist jedoch
berechtigt, seinen Familienangehörigen oder Lebensgefährten die
zeitweise Nutzung des Fahrzeugs in dem Leasingnehmer im
Leasingvertrag eingeräumten Umfang zu erlauben. Der Leasingnehmer
hat sich davon zu überzeugen, dass die Personen, denen das Fahrzeug
überlassen wird, im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sind. Soweit
Personen, denen das Fahrzeug überlassen ist, während des Gebrauchs
des Fahrzeugs Schäden an oder mit dem Fahrzeug verursachen, haftet
der Leasingnehmer neben diesen Personen als Gesamtschuldner.

 

12.3.         Der Leasingnehmer hat das Fahrzeug von Rechten Dritter freizuhalten.
Werden die Rechte vom Leasinggeber am Fahrzeug durch Maßnahmen Dritter,
insbesondere durch Pfändung oder sonstige Ereignisse verletzt oder
beeinträchtigt, so hat der Leasingnehmer den Leasinggeber hiervon unverzüglich,
möglichst schriftlich, zu unterrichten und dem Leasinggeber entsprechende
Unterlagen vorzulegen. Bei Gefahr im Verzuge hat der Leasingnehmer umgehend alle Maßnahmen zu treffen, die geeignet sind, die Rechte des Leasinggebers zu
wahren und zu schützen. Der Leasingnehmer trägt die Kosten für
Maßnahmen zur Abwehr des Zugriffs Dritter, die nicht vom Leasinggeber verursacht und nicht von Dritten bezahlt worden sind.

 

12.4.         Nachträgliche Änderungen am Fahrzeug sowie zusätzliche Einbauten
bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Leasinggebers. Verändert
der Leasingnehmer das Fahrzeug während der Leasingzeit, hat er
bei Vertragsende den ursprünglichen Zustand auf seine Kosten
wiederherzustellen. Veränderungen an der Fahrzeugelektronik und
-mechanik, die zu einer Leistungssteigerung des Fahrzeugs führen
(Tuning), sind in jedem Fall untersagt. Der Leasingnehmer ist
berechtigt, das Fahrzeug in handelsüblichem Rahmen zu beschriften.
Bei Beendigung des Leasingvertrages hat er die Beschriftung auf seine
Kosten sachgemäß entfernen zu lassen. Dazu gehört auch die
Beseitigung eines aus der Beschriftung oder ihrer Entfernung
herrührenden Lack- oder sonstigen Schadens am Fahrzeug.
Änderungen, Einbauten und Hinzufügungen, die nicht vor Rückgabe
des Fahrzeugs entfernt wurden, gehen entschädigungslos in das
Eigentum des Leasinggebers über.

 

13.   Versicherungsschutz und Schadensabwicklung

 

13.1.         Der Leasingnehmer hat das Fahrzeug gemäß den Bestimmungen
dieser Ziffer 13 zu versichern. Der Leasinggeber benennt auf Wunsch des
Leasingnehmers einen Versicherer und kann einen Kontakt zu diesem
herstellen, soweit vom Leasingnehmer gewünscht.

 

13.2.         Auf Kosten des Leasingnehmers sind folgende Versicherungen (inkl. Deckungssummen und Selbstbeteiligungen) abzuschließen und für die Dauer der Laufzeit des Leasingvertrages aufrecht zu erhalten:

 

-       Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung mit einer maximalen Deckungssumme in Höhe von EUR 50.000.000,00

 

-       Fahrzeugvollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung bis zu einer Höhe von EUR 5.000,00

 

13.3.         Kommt der Leasingnehmer der Versicherungspflicht nach Mahnung durch
den Leasinggeber nicht unverzüglich nach, ist der Leasinggeber berechtigt, aber nicht verpflichtet, die entsprechenden Versicherungen als Vertreter des Leasingnehmers auf dessen Kosten abzuschließen.

 

13.4.         Mit Abschluss des Leasingvertrages tritt der Leasingnehmer unwiderruflich
alle auch künftigen fahrzeugbezogenen Ersatzansprüche (betrifft nicht
Ansprüche wegen Personenschaden, Nutzungsausfall, Mietwagen,
Lohnfortzahlung) aus den Versicherungsverträgen, sowie gegen etwaige
Schädiger und gegen deren Versicherer an den Leasinggeber ab. Der Leasinggeber nimmt die Abtretung an.

 

13.5.         Der Leasingnehmer hat jeden Schaden am Fahrzeug, unabhängig von der
Frage des Verschuldens, unverzüglich dem Leasinggeber anzuzeigen. Der
Leasingnehmer hat dem Leasinggeber sämtliche Schäden zu ersetzen, die durch eine schuldhafte Verletzung der Pflicht zur unverzüglichen Schadenanzeige
entstehen.

 

13.6.         Die versicherungstechnische Abwicklung aller fahrzeugbezogenen Schäden
erfolgt durch den Leasinggeber. Dazu wird dieser mit dem Versicherer Kontakt
aufnehmen, um den Versicherungsfall im Rahmen der Wahrnehmung der
Rechte des Leasinggebers aufzuarbeiten. Jedwede Entschädigungsleistung Dritter oder deren Versicherer aus fahrzeugbezogenen Schäden stehen ausschließlich dem Leasinggeber zu. Der Leasingnehmer ist verpflichtet, alle hierfür notwendigen Daten und Unterlagen, insbesondere zum Schadenshergang, Schadensursache und voraussichtlichem Schadensumfang an den Leasinggeber zu übermitteln. Der Leasingnehmer hat dem Leasinggeber alle Schäden zu ersetzen, soweit diese nicht von einer Versicherung/Dritten gegenüber dem Leasinggeber gedeckt werden.

 

13.7.         Schäden am Fahrzeug, für welche ein Dritter oder dessen Versicherer oder
der Leasingnehmer einzustehen hat, sind im Namen und auf Rechnung des Leasinggebers durch einen autorisierten, vom Leasinggeber zu benennenden
Reparatur-Fachbetrieb zu beheben, es sei denn, dass der Leasingvertrag
gemäß nachfolgender Ziff. 13.9. von einer der Parteien gekündigt wird.
Der Leasinggeber wird den Kontakt zwischen dem Leasingnehmer und einem
Reparatur-Fachbetrieb herstellen, die Kontaktdaten des Leasingnehmers
einem passenden Reparatur-Fachbetrieb zur Verfügung stellen, oder dem
Leasingnehmer einen Reparatur-Fachbetrieb nennen. Sofern bei Abrechnung auf Basis eines Sachverständigengutachtens oder einer Reparaturkostenkalkulation, der im Sachverständigengutachten oder der Reparaturkostenkalkulation ausgewiesene Betrag die tatsächlich verauslagten Reparaturkosten übersteigt, steht dieser auch die tatsächlich verauslagten Reparaturkosten übersteigende Betrag dem Leasinggeber als Eigentümer des Fahrzeugs zu.

 

13.8.         Entschädigungsleistungen Dritter oder deren Versicherer für Wertminderung
am Fahrzeug stehen ausschließlich dem Leasinggeber zu.

 

13.9.         Erleidet das Fahrzeug einen Schaden, für den ein Versicherer oder
Dritter nicht oder nicht in voller Höhe eintritt, hat der Leasinggeber gegen den
Leasingnehmer einen sofort fälligen Zahlungsanspruch, der sich - je
nach Wahl vom Leasinggeber - der Höhe nach auf den Reparaturkostenbetrag
laut Werkstattrechnung oder auf den Reparaturkostenbetrag laut
Gutachten eines Sachverständigen beläuft, sowie ab einer
Schadenshöhe von EUR 1.000,00 (netto) die daraus resultierende
Wertminderung. Diese beläuft sich auf 20% der Reparaturkosten laut
Gutachten. Falls kein Gutachten eingeholt wurde, sind 20% der
Nettoreparaturkosten laut Werkstattrechnung zu zahlen. Es bleibt dem Leasinggeber unbenommen, eine höhere Wertminderung nachzuweisen. Dem
Leasingnehmer bleibt es unbenommen nachzuweisen, dass keine oder
eine geringere Wertminderung entstanden ist.

 

13.10.      Bei Verlust oder Untergang des Fahrzeuges, wenn wegen der Schwere oder wegen des Umfangs des Schadens wirtschaftlicher oder technischer Totalschaden vorliegt, oder bei schadenbedingten Reparaturkosten von mehr als 60% des Netto-Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeuges, kann der Leasingvertrag vom Leasingnehmer oder vom Leasinggeber innerhalb von drei Wochen nach Kenntnis vom Vorliegen dieser Voraussetzungen zum Ende eines Vertragsmonats gekündigt werden. Im Falle der Kündigung aus obigen Gründen schuldet der
Leasingnehmer, je nach dem welcher Wert der höhere ist, den Barwert
gemäß nachstehender Ziff. 15 oder den Wiederbeschaffungswert des
Fahrzeuges. Als Wiederbeschaffungswert gilt der Preis, der für den
Kauf eines gleichwertigen, gebrauchten Fahrzeuges ohne Eintritt des
Schadensereignisses auf dem Markt hätte bezahlt werden müssen. Der
Verwertungserlös und die Versicherungsentschädigung werden bis zur
Höhe des Wiederbeschaffungs- bzw. Barwertes angerechnet. Für eine
eventuelle Unterdeckung haftet der Leasingnehmer. Die Mehr-/Minder-km-Abrechnung entfällt.

 

13.11.      Wird im Falle der Entwendung das Fahrzeug vor dem Eintritt der
Leistungsverpflichtung des Versicherers wieder aufgefunden, setzt sich
das Leasingverhältnis auf Verlangen einer der Vertragsparteien zu den
bisherigen Bedingungen fort. In diesem Fall hat der Leasingnehmer die
zwischenzeitlich angefallenen Leasingzahlungen in einer Summe
innerhalb einer Woche ab Geltendmachung des Forderungsverlangens
nachzuentrichten.

 

14.   Vertragsverletzungen, Zahlungsverzug und Kündigung

 

14.1.         Die Vertragspartien können den Leasingvertrag aus wichtigem Grund
fristlos kündigen. Die Kündigung kann schriftlich oder in Textform
erfolgen.

 

14.2.         Ein wichtiger Grund, der den Leasinggeber berechtigt, den Leasingvertrag fristlos
zu kündigen, liegt insbesondere vor:

 

-       wenn der Leasingnehmer mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden
Leasingraten ganz oder teilweise und dabei mit mindestens 10 % bzw.
bei einer Laufzeit des Leasingvertrages von mehr als drei Jahren mit 5
% der Gesamtsumme der für die Leasingzeit vereinbarten Gesamtleasingraten in Verzug ist und der Leasinggeber dem Leasingnehmer erfolglos eine zweiwöchige Frist zum Ausgleich des rückständigen Betrages mit der Erklärung gesetzt hat, dass er bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlangen werde,

-       wenn der Leasingnehmer Zahlungen einstellt ohne dazu, z.B. aufgrund eines Zurückbehaltungsrechts, berechtigt zu sein,

-       wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage des Leasingnehmers eingetreten ist, aus der sich eine Gefährdung der Zahlungsfähigkeit des Leasingnehmers herleitet,

-       bei Tod des Leasingnehmers,

-       wenn der Leasingnehmer seinen Wohnsitz - auch nur vorübergehend - außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland verlegt,

-       wenn der Leasingnehmer unrichtige Angaben gemacht hat, die für den Abschluss des Leasingvertrages oder die Konditionen des Leasingvertrages von Bedeutung waren,

-       wenn der Leasingnehmer gegen sonstige Bestimmungen des Leasingvertrages verstößt und trotz schriftlicher Aufforderung die Verstöße bzw. deren Folgen nicht innerhalb einer Woche abgestellt hat.

 

14.3.         Liegen die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung des Leasingvertrages vor, kann der Leasinggeber:

 

-       das Fahrzeug bis zur Zahlung aller Forderungen, mit denen der
Leasingnehmer im Verzug ist, vorläufig herausverlangen, um dieses
sicherzustellen und/oder dem Leasingnehmer die Nutzung des Fahrzeuges
mit sofortiger Wirkung untersagen; der Leasinggeber überlässt dem Leasingnehmer das Fahrzeug wieder, wenn der Leasingnehmer diese Forderungen beglichen hat; oder

-       vom Leasingnehmer Sicherheitsleistung für die wesentlichen Leasingzahlungen und/oder sonstigen Forderungen in angemessener Höhe
verlangen.

 

14.4.         Soweit der Leasingnehmer mit Zahlungen in Verzug kommt, hat er den
geschuldeten Betrag zu verzinsen. Für verspätete Zahlungen wird dem
Leasingnehmer der gesetzliche Zinssatz für Verzugszahlungen berechnet.
Weitergehende Schadenersatzansprüche bleiben unberührt.

 

 

15.   Vorzeitige Vertragsbeendigung

 

15.1.         Im Falle einer vom Leasingnehmer veranlassten fristlosen Kündigung durch
den Leasinggeber sowie bei vorzeitiger, einvernehmlicher Beendigung des Vertrages hat der Leasingnehmer den Schaden zu ersetzen, der dem Leasinggeber durch das vorzeitige Vertragsende entsteht.

 

15.2.         Der Schaden setzt sich zusammen aus einer pauschalen Verwaltungsgebühr in Höhe von EUR 350,00 und einem Marktwertausgleich (Differenz zwischen Fahrzeugrestwert und aktuellem Straßenpreis) oder aus der Schlussrate bzw. die noch ausstehenden monatlichen Leasingraten zuzüglich der Schlussrate. Grundlage des Straßenpreises sind grundsätzlich die Preise für vergleichbare Fahrzeuge auf den bekannten Plattformen (wie z.B. mobile.de, autoscout24, etc.). Die Vergleichbarkeit der Fahrzeuge wird insbesondere durch gleiche Ausstattung, ähnliche Laufleistung, Baujahr, Alter, Erstzulassung, etc. definiert. Im Einzelfall kommt grundsätzlich die jeweils für den Leasingnehmer günstigere Berechnung zur Anwendung.

 

16.   Schlussabrechnung

 

16.1.         Die Schlussrechnung wird auf Grundlage eines externen Gutachtens über den Zustand des Leasingfahrzeugs erstellt.

 

16.2.         Dieses Gutachten wird von einem Sachverständigen in der Regel innerhalb einer Woche nach Ende der Leasingzeit erstellt. Bei Erstellung des Gutachtens werden insbesondere vorhandene Schäden, fehlende Teile am Leasingfahrzeug und die Anzahl der gefahrenen Kilometer (Mehr- oder Minderkilometer) wertmindernd berücksichtigt.

 

16.3.         Die dann erstellte Schlussrechnung erfolgt in der Regel innerhalb von zehn Tagen nach Vorlage des Gutachtens.

 

17.   Rückgabe des Fahrzeugs

 

17.1.         Mit Beendigung des Leasingvertrages ist der Leasingnehmer verpflichtet, das
Fahrzeug mit Schlüsseln und allen überlassenen Unterlagen (z.B.
Zulassungsbescheinigung, Kundendienstheft, Winterreifen, Kennzeichen etc.)
auf seine Kosten und Gefahr an den Leasinggeber zurückzugeben. Die Rückgabe hat am Geschäftssitz des Leasinggebers, Zum Hochkamp 3, 27404 Zeven zu erfolgen. Alternativ kann das Leasingfahrzeug durch den Leasinggeber kostenpflichtig abgeholt werden. Die Rückgabe hat zu den üblichen Geschäftszeiten und nach entsprechender vorheriger Terminvereinbarung zu erfolgen.

 

17.2.         Gibt der Leasingnehmer Schlüssel, Unterlagen oder Zubehör (insbesondere
Kennzeichen) nicht zurück, hat er den Leasinggeber die Kosten der Ersatzbeschaffung sowie einen sich daraus ergebenden weiteren Schaden zu ersetzen. Sofern der Leasingnehmer die Zulassungsbescheinigung Teil I oder das
Kennzeichen nicht zurückgibt, hat der den Leasinggeber für den damit
verbundenen Mehraufwand entsprechend zu entschädigen.

 

17.3.         Bei Fahrzeugrückgabe muss das Fahrzeug in einem dem Alter und der
vertragsgemäßen Fahrleistung entsprechenden Erhaltungszustand, frei von
Schäden, sowie verkehrs- und betriebssicher, sein. Normale Verschleißspuren gelten nicht zwingend als Schaden. Die Abgrenzung zwischen normalen Verschleißspuren und Schäden bzw. die dieser Abgrenzung zugrundeliegenden Kriterien definiert der Leasinggeber.

 

17.4.         Entspricht das Fahrzeug bei Rückgabe nicht dem Zustand gemäß Ziffer 17.3.,
hat der Leasingnehmer an den Leasinggeber Schadensersatz zu leisten. Das gleiche gilt für Mängel oder Schäden, die zwar auf normaler Abnutzung
beruhen, die aber die Betriebserlaubnis oder Verkehrssicherheit im Sinne der
Vorschriften der StVZO beeinträchtigen. Eine schadensbedingte Wertminderung bleibt dabei außer Betracht, soweit der Leasinggeber hierfür bereits eine Entschädigung erhalten hat. Im Zweifel ist hinsichtlich der Berechnung des konkreten Schadens ein Sachverständigengutachten auf Kosten des Leasingnehmers einzuholen.

 

17.5.         Die Parteien sind sich einig, dass der Leasinggeber für den Leasingnehmer die Abmeldung des Fahrzeugs innerhalb einer Frist von fünf Arbeitstagen nach Rückgabe vornimmt. Der Leasingnehmer hat alle im Zusammenhang mit der Abmeldung anfallenden Kosten dem Leasinggeber zu erstatten.

 

17.6.         Der Leasingnehmer hat das Fahrzeug gewaschen und innen gereinigt abzugeben. Kommt der Leasingnehmer mit dieser Verpflichtung in Verzug, ist der Leasinggeber berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Leasingnehmers in Auftrag zu geben und dem Leasingnehmer in Rechnung zu stellen.

17.7.         Haben die Reifen des Fahrzeuges bei Rückgabe nicht mehr überall die gesetzlich vorgeschriebene Profiltiefe, hat der Leasingnehmer die Kosten für die Bestückung des Fahrzeugs mit Neureifen gleichen Fabrikats zu tragen.

 

17.8.         Hat der Leasingnehmer die vom Händler/Hersteller für die Dauer des Leasingverhältnisses vorgeschriebene Inspektionen nicht oder nicht vertragsgerecht durchführen lassen, hat er dem Leasinggeber pro Inspektion,
Wartung oder Service, die nicht oder nicht vertragsgerecht durchgeführt
wurde, eine vom Leasinggeber zu beziffernde angemessene pauschale Wertminderung zu bezahlen.

 

17.9.         Wird das Fahrzeug nicht termingerecht zum Vertragsende zurückgegeben, werden dem Leasingnehmer für die Dauer der Vorenthaltung eine Nutzungsentschädigung für jeden überschrittenen Tag in Höhe von 1/30 der monatlich vereinbarten Leasingrate und zusätzlich die durch die Vorenthaltung verursachten Aufwendungen berechnet. Im Übrigen gelten während dieser Zeit die Pflichten des
Leasingnehmers aus diesem Leasingvertrag fort. Die Weiterbenutzung des Fahrzeuges durch den Leasingnehmer nach Ablauf der Leasingzeit führt ausdrücklich nicht zu einer Fortsetzung des Leasingverhältnisses.

 

18.   Haftung

 

18.1.         Der Leasinggeber haftet unabhängig von der Art der Pflichtverletzung einschließlich unerlaubter Handlungen, wenn ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Im Übrigen sind Schadensersatzansprüche
ausgeschlossen.

 

18.2.         Soweit die Haftung des Leasinggebers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter sowie Erfüllungsgehilfen des
Leasinggebers.

 

19.   Rechtswahl und Schlussbestimmungen

 

19.1.         Es gilt deutsches Recht. Vertragssprache ist deutsch. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden ausdrücklich keine Anwendung.

 

19.2.         Erfüllungsort sowie Gerichtsstand ist Sitz des Leasinggebers, soweit der Leasingnehmer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Dasselbe gilt, wenn der Leasingnehmer keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder der EU hat.

 

19.3.         Der Leasinggeber ist berechtigt, die Ansprüche aus diesem Leasingvertrag mit sämtlichen Rechten und Pflichten auf Dritte zu übertragen. Ansprüche und Rechte aus dem Leasingvertrag können vom Leasingnehmer nur mit vorheriger
schriftlicher Zustimmung vom Leasinggeber abgetreten werden.

 

19.4.         Der Leasingnehmer hat jeden Wechsel des Wohnsitzes sowie eine Änderung
der Bankverbindung unverzüglich unter Beifügung eines geeigneten Nachweises schriftlich oder in Textform anzuzeigen. Verletzt der Leasingnehmer diese Pflichten, hat er dem Leasinggeber ggf. aufgewandte angemessene Ermittlungskosten zu erstatten.